14.03.17, 12:07
***R129*** schrieb:...die Zulassungsstelle darf Dir das kleine Kennzeichen nicht verweigern.Gestern abend war ich auch dieser Meinung, denn aus meiner Zeit in Deutschland kann ich mich erinnern, dass notwendige Umbauarbeiten in einem zumutbaren Rahmen bleiben müssen. Das heisst z.B. dass der kleine Kennzeichenträger vorne gegen einen grossen ausgetauscht werden muss, aber eben nicht das Heckblech hinten. Ich habe gestern Abend noch ziemlich lange im Netz gesucht und u.a. die SVZO und deren Kommentare konsultiert, aber wie es aussieht wurde diese 2007 geändert, denn die Bedingungen für kleine Kennzeichen finden sich nur noch in älteren Beiträgen. Da gibt es Texte wie "Kennzeichen muss in die vom Hersteller vorgesehene Aussparung passen" und "kleine Oldtimerkennzeichen die bei entsprechendem Gutachten auch für normale Fahrzeuge erteilt werden können". Aber zum einen sind diese Texte teilweise schon älter, und zum anderen betreffen sie andere Bundesländer. Mir fehlt die Zeit für weitere Recherchen, aber mein Eindruck ist, dass der Einsatz des verkleinerten Kennzeichens für Automobile aus der neuen Fassung herausgenommen und somit den untergeordneten Instanzen überlassen wurde. Das können Länderverwaltungen sein oder sogar Kreis- bzw. Stadtverwaltungen. Und da gibt es eben solche und solche....
Ach ja, ein beleuchtetes Kennzeichen ist erlaubt wenn es bestimmte Voraussetzungen erfüllt, ist mit irgendwo bei der Suche über den Weg gelaufen, habe es aber nicht abgespeichert.
[B]Gr

